Schon gewusst?
Großes Geschenk vom Staat! 2024: Arbeitnehmer-Sparzulage1 für noch mehr Menschen!
Die Einkommensgrenzen wurden auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Ledige und auf 80.000 Euro für Verheiratete / eingetragene Lebenspartner erhöht.
Sogar Zweifachförderung ist möglich!!!
Seit 2019 ist Ihr arbeitgebendes Unternehmen verpflichtet, 15 Prozent in Ihre Direktversicherung oder Pensionskasse miteinzuzahlen, soweit es Beiträge zur Sozialversicherung spart. Die Verpflichtung ist nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt. In Tarifverträgen können andere Regelungen greifen.
Nutzen Sie diesen bequemen und steuerbegünstigten Weg, um Ihre Rente aufzustocken. Oder lassen Sie sich am Vertragsende einfach das volle Kapital auszahlen. So oder so: Für Entspannung ist gesorgt. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Berater über alles Weitere.
Seit Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung Ihrer Betriebsrente. Das BRSG soll die Betriebliche Altersversorgung für Sie noch attraktiver machen.
Ökonomischer und mit weniger Risiko: Das Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente bringt arbeitgebenden Unternehmen genauso Vorteile. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der bAV-Reform indem sich die Personalbindung erhöht. Mit der passenden betrieblichen Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter präsentieren sich Firmen attraktiv als arbeitgebende Unternehmen.
¹ Der Arbeitgeber-Zuschuss stellt lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn dar. Zulagenberechtigt auf Antrag sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro bzw. Verheiratete / eingetragene Lebenspartner mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung (geltende Einkommensgrenzen ab 2024). Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommensgrenzen liegen. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage auf Antrag unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: November 2023. Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen der Kundinnen und Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (zum Beispiel durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterliegen.
Legen Sie einen Teil Ihres Bruttogehaltes für den Ruhestand zurück und sparen Sie so Steuern und Sozialabgaben. Die Leistungen werden erst bei der Auszahlung versteuert. In der Regel ist der Steuersatz während der Rentenbezugszeit geringer als im Erwerbsleben.
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei gesetzlich bzw. freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ebenfalls erst in der Leistungsphase fällig. Seit 2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen dynamischen Freibetrag – so bleibt mehr von Ihrer Betriebsrente übrig (Betriebsrentenfreibetragsgesetz).
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