Schon gewusst?
Großes Geschenk vom Staat! 2024: Arbeitnehmer-Sparzulage1 für noch mehr Menschen!
Die Einkommensgrenzen wurden auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Ledige und auf 80.000 Euro für Verheiratete / eingetragene Lebenspartner erhöht.
Sogar Zweifachförderung ist möglich!!!
Seit 2019 ist Ihr arbeitgebendes Unternehmen verpflichtet, 15 Prozent in Ihre Direktversicherung oder Pensionskasse miteinzuzahlen, soweit es Beiträge zur Sozialversicherung spart. Die Verpflichtung ist nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt. In Tarifverträgen können andere Regelungen greifen.
Nutzen Sie diesen bequemen und steuerbegünstigten Weg, um Ihre Rente aufzustocken. Oder lassen Sie sich am Vertragsende einfach das volle Kapital auszahlen. So oder so: Für Entspannung ist gesorgt. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Berater über alles Weitere.
Seit Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung Ihrer Betriebsrente. Das BRSG soll die Betriebliche Altersversorgung für Sie noch attraktiver machen.
Ökonomischer und mit weniger Risiko: Das Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente bringt arbeitgebenden Unternehmen genauso Vorteile. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der bAV-Reform indem sich die Personalbindung erhöht. Mit der passenden betrieblichen Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter präsentieren sich Firmen attraktiv als arbeitgebende Unternehmen.
¹ Der Arbeitgeber-Zuschuss stellt lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn dar. Zulagenberechtigt auf Antrag sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro bzw. Verheiratete / eingetragene Lebenspartner mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung (geltende Einkommensgrenzen ab 2024). Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommensgrenzen liegen. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage auf Antrag unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: November 2023. Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen der Kundinnen und Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (zum Beispiel durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterliegen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) über die betriebliche Altersversorgung (bAV) anzulegen. In dieser Anlageform verringern Sie Ihr Bruttoeinkommen und somit die Steuerlast, denn die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beispiel: Modellhaftes Beispiel für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder, der monatlich 40 Euro vermögenswirksame Leistungen (VL) erhält. Steuerklasse I.
Angaben in Euro |
Vermögenswirksame Anlage als Sparvertrag |
Vermögenswirksame Anlage in bAV |
Monatliches Bruttogehalt | 3.000,00 | 3.000,00 |
VL vom Arbeitgeber | + 40,00 | + 40,00 |
Entgeltumwandlung | – | - 75,00 |
Arbeitgeber-Zuschuss (15 %) | – | 11,25 |
Steuerpflichtiges Einkommen | 3.040,00 | 2.965,00 |
Lohn- und Kirchensteuer | - 424,00 | - 404,00 |
Sozialabgaben | - 618,00 | - 603,00 |
VL-Zahlung | - 40,00 | – |
Nettoauszahlung | 1.958,00 | 1.958,00 |
Mit dem grundsätzlich obligatorischen Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent fließen 86,25 Euro in Ihre Altersvorsorge.
Ergebnis: Trotz eines wesentlich höheren Altersvorsorge-Beitrags bleibt der Auszahlungsbetrag im Nettogehalt in diesem Beispiel identisch.
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