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Überblick

Schon gewusst?

Großes Geschenk vom Staat! 2024: Arbeitnehmer-Sparzulage1 für noch mehr Menschen!

Die Einkommensgrenzen wurden auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Ledige und auf 80.000 Euro für Verheiratete / eingetragene Lebenspartner erhöht.

Sogar Zweifachförderung ist möglich!!!

 

Da ist mehr für Sie drin

  • Monatlich sparen
  • Vermögens­wirksame Leistungen (VL) unabhängig von Einkommens­grenzen
  • Staatliche Zuschüsse möglich
  • Auf Wunsch in Kombination mit Fonds­sparen, Bau­sparen oder einer betrieblichen Alters­versorgung

Staatliche Förderung

Profitieren Sie von staatlichen Zuschüssen, wie zum Beispiel der Arbeit­nehmer­spar­zulage oder der Wohnungs­bau­prämie.

Sie haben die Wahl

Alternativ zum klassischen Spar­vertrag können Sie das VL-Sparen mit Deka Investment­fonds, LBS-Bausparen oder einer betrieblichen Altersversorgung kombinieren.

Bausparen mit VL

Bilden Sie eine Basis für Ihre eigenen vier Wände.

Fondssparen mit VL

Nutzen Sie die Chancen der inter­nationalen Kapital­märkte.

Betriebliche Alters­versorgung mit VL

Mit monatlichen Beiträgen aus Ihrem Brutto­gehalt bequem eine Zusatz-Rente ansparen.

Am besten persönlich

Sprechen Sie zunächst mit Ihrem arbeitgebenden Unternehmen, ob und in welcher Höhe vermögens­wirksame Leistungen gezahlt werden. Gemeinsam mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater finden Sie heraus, welche Spar­form für Sie die beste ist.

¹ Der Arbeitgeber-Zuschuss stellt lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn dar. Zulagenberechtigt auf Antrag sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro bzw. Verheiratete / eingetragene Lebenspartner mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung (geltende Einkommensgrenzen ab 2024). Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommens­grenzen liegen. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage auf Antrag unabhängig von der Höhe des Einkommens.

Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: November 2023. Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen der Kundinnen und Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (zum Beispiel durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterliegen.

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